AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Standorte
Transparenz und Klarheit sind uns wichtig. Auf dieser Seite finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für unsere beiden Standorte. Um Ihnen die Navigation zu erleichtern, sind die AGBs jeweils in einem aufklappbaren Bereich dargestellt. Klicken Sie einfach auf die gewünschte Standortüberschrift, um die entsprechenden Bedingungen einzusehen.
Das Wichtigste in Kürze:
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie gelten ausschließlich für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Bestellung & Vertragsschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder die Lieferung der Ware zustande. Bei Sonderanfertigungen kann die Liefermenge um bis zu 10 % variieren.
Lieferung & Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Lager. Das Risiko für die Ware geht mit der Übergabe an den Kunden oder den Transportdienstleister auf diesen über. Bei Lieferverzögerungen durch unvorhersehbare Umstände informieren wir umgehend über eine neue Lieferfrist.
Preise & Zahlung
Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen anfallen. In bestimmten Fällen behalten wir uns vor, nur gegen Vorkasse zu liefern.
Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterverarbeitung oder ein Weiterverkauf ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Gewährleistung & Haftung
Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware, gemeldet werden. Wir leisten nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Unsere Haftung beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Export & Schutzrechte
Der Kunde ist verpflichtet, Exportvorschriften einzuhalten und sicherzustellen, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Gerichtsstand & Recht
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Everswinkel, sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Für detaillierte Regelungen verweisen wir auf unsere vollständigen AGB.
Allgemeine Verkaufsbedingungen der PRÄZI-FLACHSTAHL AG
Stand: 01.10.2022
Geltungsbereich, Form
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
1.2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung oder jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.
1.3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, etwa auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4. Individualvereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB. Handelsklauseln sind im Zweifel nach den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auszulegen.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag (z.B . Fristsetzungen, Mängelrüge, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftform im Sinne dieser AGB i n c l u d e s Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimität des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften dienen lediglich der Klarstellung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Berechnungen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben , an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen.
2.3. Die Abnahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.4. Bei der Bestellung von Sondermaßen oder Sonderanfertigungen kann es vorkommen, dass die Lieferung die Bestellmenge (maximal 10%) über- oder unterschreitet.
3. Lieferfrist und Lieferverzug
3.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung vorgegeben. Die von uns angegebenen Lieferfristen gelten unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Eingangs aller vom Kunden zu liefernden Unterlagen (einschließlich Zeichnungen), die für die Lieferung erforderlich sind, und, falls eine Anzahlung vereinbart ist, des Eingangs der Anzahlungssumme.
3.2. Können wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), so werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und ihm gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen. Steht die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht zur Verfügung, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden erstatten wir unverzüglich. Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt z.B. bei verspäteter Belieferung durch unsere Lieferanten vor, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette, z.B. aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind.
3.3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
3.4. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere
4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
4.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, welches auch Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Verkaufssendung). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr jedoch bereits mit der Auslieferung der Ware auf den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Ist eine Abnahme vereinbart, so ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme auch die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so steht dies der Übergabe bzw. Abnahme gleich.
4.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus sonstigen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwertes) pro vollendeter Kalenderwoche des Verzuges, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes der verspätet angenommenen Ware und nicht mehr als 10 % des Lieferwertes bei endgültiger Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist oder – in Ermangelung einer Lieferfrist – mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; Die Pauschale wird jedoch auf weitere Geldforderungen angerechnet. Dem Kunden steht das Recht zu, nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des Vertragszwecks nutzbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder Mehrkosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich bereit, diese Kosten zu tragen).
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2. Beim Versendungskauf an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Ziffer 4.1.) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer vom Kunden gewünschten Transportversicherung.
5.3. Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig und zahlbar. Wir sind jedoch jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt werden wir spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.
5.4. Der Kunde kommt mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist in Verzug. Während des Verzugs wird der Kaufpreis in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes verzinst. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Unser Anspruch auf kaufmännische Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) gegen Kaufleute bleibt unberührt.
5.5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß Ziffer 7.5, unberührt. Satz 2 dieser AGB.
5.6. Wird nach Vertragsschluss erkennbar (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch die Zahlungsunfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften dazu berechtigt. Wir sind berechtigt, die Leistung zu verweigern und – soweit erforderlich, nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung von nicht fungiblen Waren (Sonderanfertigungen) können wir unseren Rücktritt sofort erklären; Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der verkauften Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
6.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Werden Wartungs- und Inspektionsarbeiten notwendig, so hat der Kunde diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen.
6.3. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden . Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn Dritte auf die uns gehörende Ware zugreifen (z.B. Pfändungen).
6.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder aufgrund des Eigentumsvorbehalts die Herausgabe der Ware zu verlangen. Das Herausgabeverlangen umfasst nicht zugleich eine Rücktrittserklärung; Vielmehr sind wir berechtigt, nur die Herausgabe der Ware zu verlangen und behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, können wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder wenn eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis auf Widerruf gemäß Buchstabe c im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten . In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf den vollen Wert der durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Das so entstehende Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns. Im Übrigen gilt für das entstehende Produkt das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus der Weiterveräußerung der Ware oder des Produkts entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt insgesamt oder in Höhe unseres Miteigentumsanteils nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen den Auftrag an. Die in Ziffer 6.3 genannten Verpflichtungen des Kunden gelten auch hinsichtlich der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel an seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 6.4 geltend machen. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die Ermächtigung des Kunden zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Mängelansprüche des Kunden
7.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Montage oder mangelhafter Anleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften über den Aufwendungsersatz bei endgültiger Lieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b) unberührt, es sei denn, es wurde eine gleichwertige Vergütung vereinbart, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung.
7.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und den Verwendungszweck der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des Einzelvertrages sind oder die von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in dessen Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware, haben Vorrang vor Äußerungen sonstiger Dritter.
7.3. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die dem Kunden bei Vertragsschluss bekannt sind oder grob fahrlässig nicht bekannt sind (§ 442 BGB). Mängelansprüche des Kunden setzen ferner voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen Waren, die zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmt sind, ist vor der Verarbeitung stets unmittelbar eine Prüfung durchzuführen. Wird bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel festgestellt, so sind wir unverzüglich schriftlich zu rügen. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung und Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar sind, innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so ist unsere Haftung für den Kunden nicht berechtigt, Schadensersatz für den nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften angezeigten Mangel zu verlangen. Bei Waren, die zur Montage, Montage oder Installation bestimmt sind, gilt dies auch, wenn sich der Mangel erst nach der entsprechenden Verarbeitung infolge der Verletzung einer dieser Pflichten zeigt; Der Kunde ist in diesem Fall insbesondere nicht berechtigt, Ersatz der entsprechenden Kosten („Aus- und Einbaukosten“) zu verlangen.
7.4. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so können wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar, kann der Kunde diese ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen angemessenen Teil des Kaufpreises im Verhältnis zum Mangel zurückzubehalten.
7.6. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken auszuhändigen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften an uns zurückzusenden; Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Ware zurückzugeben. Die Nacherfüllung umfasst nicht den Aus-, Aus- oder Ausbau der mangelhaften Sache sowie den Einbau, die Anbringung oder den Einbau einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich zu diesen Leistungen nicht verpflichtet waren; Die Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Aufbaukosten“) bleiben unberührt.
7.7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen , insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie etwaige Aus- und Einbaukosten, tragen oder erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden Ersatz der durch das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
7.8. In dringenden Fällen, z.B. wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist oder um unverhältnismäßige Schäden abzuwenden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierfür objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Eine solche Selbstbefriedigung ist uns unverzüglich, wenn möglich, vorher mitzuteilen. Das Recht auf Selbstvornahme entfällt, wenn wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung zu verweigern.
7.9. Ist eine vom Kunden zu setzende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.10. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Sonstige Haftung
8.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir im Falle der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2. Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der verschuldensabhängigen Haftung in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich der gesetzlichen Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur für a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf sich darauf verlassen); In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3. Die sich aus Ziffer 8.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten und bei Pflichtverletzungen von Personen (auch zu deren Gunsten), die wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4. Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, nur dann vom Vertrag zurücktreten oder kündigen , wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere nach §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorgaben und Rechtsfolgen.
9. Verjährung
9.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Weitere besondere gesetzliche Vorschriften zur Verjährung bleiben unberührt (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
9.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 8.2. Satz 1 und Abschnitt 8.2. nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Exportkontrolle
10.1.Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse für die Erfüllung aufgrund nationaler und internationaler Vorschriften des Export- und Importrechts und keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften bestehen. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall der Einhaltung der nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollvorschriften bei der Weitergabe unserer Ware an Dritte zu sorgen. In jedem Fall hat er bei der Weitergabe unserer Waren und ggf. bei der Erbringung von Werk- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit unseren Waren an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und einzuhalten.
10.2.Insbesondere verpflichtet sich der Kunde uns gegenüber, – dass er durch die Weitergabe unserer Waren an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über unsere Waren oder ggf. Werk- und Dienstleistungen und durch die Bereitstellung sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit unserer Ware nicht gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen verstößt, Arbeiten und Dienstleistungen – auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen der inländischen Geschäftstätigkeit und etwaiger Umgehungsverbote; – dass er vor der Veräußerung unserer Waren an Dritte sowie vor der Erbringung damit zusammenhängender Arbeiten und Dienstleistungen an Dritte sicherstellt, dass die Endverwendung unserer Waren und ggf. Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene oder genehmigungspflichtige Verwendung für Rüstungs-, Kern- oder Waffentechnik bestimmt ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Verwendung erteilt, bereits im Vorfeld eine gültige Genehmigung eingeholt wurde; – die Regeln und Vorschriften aller Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika in der jeweils gültigen Fassung in Bezug auf den Geschäftsverkehr mit den in den Sanktionslisten genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen einzuhalten.
10.3.Für den Fall, dass eine Exportkontrollprüfung durch die Behörden oder durch uns intern durchgeführt wird, verpflichtet sich der Kunde, uns unverzüglich auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die insbesondere – den Endempfänger, – den endgültigen Bestimmungsort und – den Verwendungszweck der von uns gelieferten Ware oder die von uns erbrachten Arbeiten und Leistungen betreffen, falls zutreffend.
10.4 Im Falle der Nichteinhaltung der in dieser Ziffer zehn niedergelegten Exportkontrollpflichten stellt uns der Kunde in vollem Umfang von allen Ansprüchen frei, die von Behörden oder sonstigen Dritten wegen Verletzung außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften durch den Empfänger geltend gemacht werden. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde, uns alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, einschließlich der Anwaltskosten, unverzüglich zu erstatten.
11. Schutzrechte, Prüfpflicht des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die uns gemäß seinen Zeichnungen oder Spezifikationen in Auftrag gegebenen Gegenstände im Rahmen dieser Kundenspezifikationen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat uns der Kunde von den Ansprüchen freizustellen. die von Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen uns geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1.Diese AGB und das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
12.2.Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Everswinkel. Gleiches gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung nach Maßgabe dieser AVB oder einer vorrangigen Individualvereinbarung oder am allgemeinen Zuständigkeitsort des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere über die ausschließliche Zuständigkeit, bleiben unberührt.
Allgemeine Verkaufsbedingungen der PRÄZI-FÖRDERTECHNIK GMBH
Stand: 01.10.2022
1. Geltungsbereich, Form
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
1.2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung oder jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.
1.3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, etwa auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4. Individualvereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB. Handelsklauseln sind im Zweifel nach den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auszulegen.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag (z.B . Fristsetzungen, Mängelrüge, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftform im Sinne dieser AGB i n c l u d e s Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimität des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften dienen lediglich der Klarstellung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Berechnungen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben , an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen.
2.3. Die Abnahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.4. Bei der Bestellung von Sondermaßen oder Sonderanfertigungen kann es vorkommen, dass die Lieferung die Bestellmenge (maximal 10%) über- oder unterschreitet.
3. Lieferfrist und Lieferverzug
3.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung vorgegeben. Die von uns angegebenen Lieferfristen gelten unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Eingangs aller vom Kunden zu liefernden Unterlagen (einschließlich Zeichnungen), die für die Lieferung erforderlich sind, und, falls eine Anzahlung vereinbart ist, des Eingangs der Anzahlungssumme.
3.2. Können wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), so werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und ihm gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen. Steht die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht zur Verfügung, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden erstatten wir unverzüglich. Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt z.B. bei verspäteter Belieferung durch unsere Lieferanten vor, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette, z.B. aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind.
3.3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
3.4. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere
4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
4.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, welches auch Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Verkaufssendung). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr jedoch bereits mit der Auslieferung der Ware auf den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Ist eine Abnahme vereinbart, so ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme auch die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so steht dies der Übergabe bzw. Abnahme gleich.
4.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus sonstigen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwertes) pro vollendeter Kalenderwoche des Verzuges, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes der verspätet angenommenen Ware und nicht mehr als 10 % des Lieferwertes bei endgültiger Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist oder – in Ermangelung einer Lieferfrist – mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; Die Pauschale wird jedoch auf weitere Geldforderungen angerechnet. Dem Kunden steht das Recht zu, nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des Vertragszwecks nutzbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder Mehrkosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich bereit, diese Kosten zu tragen).
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2. Beim Versendungskauf an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Ziffer 4.1.) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer vom Kunden gewünschten Transportversicherung.
5.3. Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig und zahlbar. Wir sind jedoch jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt werden wir spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.
5.4. Der Kunde kommt mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist in Verzug. Während des Verzugs wird der Kaufpreis in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes verzinst. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Unser Anspruch auf kaufmännische Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) gegen Kaufleute bleibt unberührt.
5.5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß Ziffer 7.5, unberührt. Satz 2 dieser AGB.
5.6. Wird nach Vertragsschluss erkennbar (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch die Zahlungsunfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften dazu berechtigt. Wir sind berechtigt, die Leistung zu verweigern und – soweit erforderlich, nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung von nicht fungiblen Waren (Sonderanfertigungen) können wir unseren Rücktritt sofort erklären; Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der verkauften Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
6.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Werden Wartungs- und Inspektionsarbeiten notwendig, so hat der Kunde diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen.
6.3. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden . Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn Dritte auf die uns gehörende Ware zugreifen (z.B. Pfändungen).
6.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder aufgrund des Eigentumsvorbehalts die Herausgabe der Ware zu verlangen. Das Herausgabeverlangen umfasst nicht zugleich eine Rücktrittserklärung; Vielmehr sind wir berechtigt, nur die Herausgabe der Ware zu verlangen und behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, können wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder wenn eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis auf Widerruf gemäß Buchstabe c im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten . In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf den vollen Wert der durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Das so entstehende Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns. Im Übrigen gilt für das entstehende Produkt das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus der Weiterveräußerung der Ware oder des Produkts entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt insgesamt oder in Höhe unseres Miteigentumsanteils nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen den Auftrag an. Die in Ziffer 6.3 genannten Verpflichtungen des Kunden gelten auch hinsichtlich der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel an seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 6.4 geltend machen. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die Ermächtigung des Kunden zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Mängelansprüche des Kunden
7.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Montage oder mangelhafter Anleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften über den Aufwendungsersatz bei endgültiger Lieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b) unberührt, es sei denn, es wurde eine gleichwertige Vergütung vereinbart, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung.
7.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und den Verwendungszweck der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des Einzelvertrages sind oder die von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in dessen Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware, haben Vorrang vor Äußerungen sonstiger Dritter.
7.3. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die dem Kunden bei Vertragsschluss bekannt sind oder grob fahrlässig nicht bekannt sind (§ 442 BGB). Mängelansprüche des Kunden setzen ferner voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen Waren, die zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmt sind, ist vor der Verarbeitung stets unmittelbar eine Prüfung durchzuführen. Wird bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel festgestellt, so sind wir unverzüglich schriftlich zu rügen. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung und Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar sind, innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so ist unsere Haftung für den Kunden nicht berechtigt, Schadensersatz für den nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften angezeigten Mangel zu verlangen. Bei Waren, die zur Montage, Montage oder Installation bestimmt sind, gilt dies auch, wenn sich der Mangel erst nach der entsprechenden Verarbeitung infolge der Verletzung einer dieser Pflichten zeigt; Der Kunde ist in diesem Fall insbesondere nicht berechtigt, Ersatz der entsprechenden Kosten („Aus- und Einbaukosten“) zu verlangen.
7.4. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so können wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar, kann der Kunde diese ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen angemessenen Teil des Kaufpreises im Verhältnis zum Mangel zurückzubehalten.
7.6. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken auszuhändigen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften an uns zurückzusenden; Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Ware zurückzugeben. Die Nacherfüllung umfasst nicht den Aus-, Aus- oder Ausbau der mangelhaften Sache sowie den Einbau, die Anbringung oder den Einbau einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich zu diesen Leistungen nicht verpflichtet waren; Die Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Aufbaukosten“) bleiben unberührt.
7.7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen , insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie etwaige Aus- und Einbaukosten, tragen oder erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden Ersatz der durch das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
7.8. In dringenden Fällen, z.B. wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist oder um unverhältnismäßige Schäden abzuwenden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierfür objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Eine solche Selbstbefriedigung ist uns unverzüglich, wenn möglich, vorher mitzuteilen. Das Recht auf Selbstvornahme entfällt, wenn wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung zu verweigern.
7.9. Ist eine vom Kunden zu setzende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.10. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Sonstige Haftung
8.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir im Falle der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2. Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der verschuldensabhängigen Haftung in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich der gesetzlichen Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur für a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf sich darauf verlassen); In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3. Die sich aus Ziffer 8.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten und bei Pflichtverletzungen von Personen (auch zu deren Gunsten), die wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4. Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, nur dann vom Vertrag zurücktreten oder kündigen , wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere nach §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorgaben und Rechtsfolgen.
9. Verjährung
9.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Weitere besondere gesetzliche Vorschriften zur Verjährung bleiben unberührt (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
9.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 8.2. Satz 1 und Abschnitt 8.2. nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Exportkontrolle
10.1.Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse für die Erfüllung aufgrund nationaler und internationaler Vorschriften des Export- und Importrechts und keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften bestehen. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall der Einhaltung der nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollvorschriften bei der Weitergabe unserer Ware an Dritte zu sorgen. In jedem Fall hat er bei der Weitergabe unserer Waren und ggf. bei der Erbringung von Werk- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit unseren Waren an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und einzuhalten.
10.2.Insbesondere verpflichtet sich der Kunde uns gegenüber, – dass er durch die Weitergabe unserer Waren an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über unsere Waren oder ggf. Werk- und Dienstleistungen und durch die Bereitstellung sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit unserer Ware nicht gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen verstößt, Arbeiten und Dienstleistungen – auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen der inländischen Geschäftstätigkeit und etwaiger Umgehungsverbote; – dass er vor der Veräußerung unserer Waren an Dritte sowie vor der Erbringung damit zusammenhängender Arbeiten und Dienstleistungen an Dritte sicherstellt, dass die Endverwendung unserer Waren und ggf. Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene oder genehmigungspflichtige Verwendung für Rüstungs-, Kern- oder Waffentechnik bestimmt ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Verwendung erteilt, bereits im Vorfeld eine gültige Genehmigung eingeholt wurde; – die Regeln und Vorschriften aller Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika in der jeweils gültigen Fassung in Bezug auf den Geschäftsverkehr mit den in den Sanktionslisten genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen einzuhalten.
10.3.Für den Fall, dass eine Exportkontrollprüfung durch die Behörden oder durch uns intern durchgeführt wird, verpflichtet sich der Kunde, uns unverzüglich auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die insbesondere – den Endempfänger, – den endgültigen Bestimmungsort und – den Verwendungszweck der von uns gelieferten Ware oder die von uns erbrachten Arbeiten und Leistungen betreffen, falls zutreffend.
10.4 Im Falle der Nichteinhaltung der in dieser Ziffer zehn niedergelegten Exportkontrollpflichten stellt uns der Kunde in vollem Umfang von allen Ansprüchen frei, die von Behörden oder sonstigen Dritten wegen Verletzung außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften durch den Empfänger geltend gemacht werden. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde, uns alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, einschließlich der Anwaltskosten, unverzüglich zu erstatten.
11. Schutzrechte, Prüfpflicht des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die uns gemäß seinen Zeichnungen oder Spezifikationen in Auftrag gegebenen Gegenstände im Rahmen dieser Kundenspezifikationen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat uns der Kunde von den Ansprüchen freizustellen. die von Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen uns geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1.Diese AGB und das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
12.2.Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Everswinkel. Gleiches gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung nach Maßgabe dieser AVB oder einer vorrangigen Individualvereinbarung oder am allgemeinen Zuständigkeitsort des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere über die ausschließliche Zuständigkeit, bleiben unberührt.